Rechtstracker.at

§ 2 VgB 2004

Fassungen
13.01.2005 bis 26.07.2006 — BGBl. II Nr. 5/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 213.01.200526.07.2006 BGBl. II Nr. 5/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung geringfügiger Baumaßnahmen 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.01.2005BGBl. II Nr. 5/2005

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Abkürzung

VgB 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,).

Text

Allgemeines

Paragraph 2,

Abtragungen sowie die in dieser Verordnung angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

  1. Ziffer eins
    Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
  2. Ziffer 2
    das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen nach dem Stand der technischen Entwicklung plant und unter der Leitung einer gemäß Paragraph 15, Eisenbahngesetz 1957 geführten Person ausführt,
  3. Ziffer 3
    Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem
  4. Ziffer 7
    Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bestellt und hinzugezogen wurden und
  5. Ziffer 4
    keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist.

Schlagworte

Erweiterungsumbau, Erneuerungsumbau

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003892

Dokumentnummer

NOR40061769