Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
31. MBA-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 7/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 4. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Procurement Law“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen. Paragraph 4, Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Procurement Law“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.
Dokumentnummer
NOR40061780