Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und
Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 14/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2005,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 960 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 960 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ............................. 500
Kärnten: ................................ 200
Niederösterreich: ....................... 1 500
Oberösterreich: ......................... 800
Salzburg: ............................... 30
Steiermark: ............................. 1 000
Tirol: .................................. 300
Vorarlberg: ............................. 80
Wien: ................................... 550