Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
22.01.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. III Nr. 4/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 122.01.200530.06.2007 BGBl. III Nr. 4/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.01.2005BGBl. III Nr. 4/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf bei der Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten, die in Absatz 5.4.1.1.1 (c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse „2“ ersetzt werden.
    Zum Beispiel: „LEERES GEFÄSS, 2“
  2. Ziffer 2
    Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 3 aus 2004,)“
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20003909

Dokumentnummer

NOR40062041