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Art. 3

Fassungen
01.03.2005 bis 31.10.2015 — BGBl. III Nr. 10/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.03.200531.10.2015 BGBl. III Nr. 10/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2015,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 10/2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2015aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2015

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 3

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
  2. Absatz 2,
    Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO-Interpol kann durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.
  3. Absatz 3,
    Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.

Schlagworte

Informationstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20003915

Dokumentnummer

NOR40062142