Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 10/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 7
Ausnahmeregelung
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Die ersuchende Vertragspartei muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40062146