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Art. 7

Fassungen
01.03.2005 bis 31.10.2015 — BGBl. III Nr. 10/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.03.200531.10.2015 BGBl. III Nr. 10/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2015,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 10/2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2015aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2015

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 7

Ausnahmeregelung

  1. Absatz eins,
    Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
  2. Absatz 2,
    Die ersuchende Vertragspartei muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20003915

Dokumentnummer

NOR40062146