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Art. 9

Fassungen
01.03.2005 bis 31.10.2015 — BGBl. III Nr. 10/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.03.200531.10.2015 BGBl. III Nr. 10/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2015,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 10/2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2015aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2015

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 9

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Abkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,
    Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt drei Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 11. November 2004

In zwei Urschriften, in deutscher und serbischer Sprache, ijekawische Aussprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20003915

Dokumentnummer

NOR40062148