Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. III Nr. 11/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.2005 BGBl. III Nr. 11/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2005,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. III Nr. 11/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,
    Daten in Angelegenheiten der Migrationskontrolle im Sinne dieses Abkommens sind folgende:
    1. Ziffer eins
      Daten von Personen, die nicht Staatsangehörige eines Staates sind, für den das Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft gesetzt ist: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, allenfalls vorhandene Fahndungsdaten und erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogenen Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.
    2. Ziffer 2
      Daten von Personen, gegen die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig gesetzt worden ist, weil sie Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt haben, oder die von einem Gericht wegen Schlepperei oder, soweit diese Handlung gemäß innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht ist, mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines im jeweiligen Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindlichen Fremden, der sich dort rechtswidrig aufhält, über keine Bewilligung zur Beschäftigung verfügt oder sich sonst in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befindet, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, rechtskräftig bestraft worden sind:
      Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und allenfalls Vorhandenes erkennungsdienstliches Material sowie Daten des Aufenthaltsbeendenden Bescheids, des Straferkenntnisses oder des Urteils.
  2. Absatz 2,
    Daten in Asylangelegenheiten im Sinne dieses Abkommens sind Daten von Asylwerbern, die nicht die österreichische oder rumänische Staatsangehörigkeit besitzen:
    Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand, allenfalls vorhandene Fahndungsdaten und erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogenen Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.
  3. Absatz 3,
    Asylwerber im Sinne des Absatzes 2 sind Personen, die einen Antrag zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung.

Schlagworte

Einreiseberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20003916

Dokumentnummer

NOR40062149