Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 17
An Ort und Stelle aufgenommenes und nicht sonst von diesem Übereinkommen erfasstes Personal
An Ort und Stelle aufgenommenes und nicht sonst von diesem Übereinkommen erfasstes Personal ist geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf die mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle für den Gerichtshof in dienstlicher Eigenschaft gesetzten Handlungen. Diese Befreiung wird auch nach Beendigung ihrer Beschäftigung beim Gerichtshof für für den Gerichtshof durchgeführte Tätigkeiten gewährt. Während ihrer Beschäftigung werden ihnen auch solche andere Erleichterungen, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof notwendig sind, gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40062172