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Art. 32

Fassungen
ab 22.07.2004 — BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute22.07.2004 BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

22.07.2004BGBl. III Nr. 13/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 32

Beilegung von Streitigkeiten über die Interpretation oder Anwendung dieses Übereinkommens

  1. Absatz eins,Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten oder zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat werden durch Beratungen, Verhandlungen oder ein anderes vereinbartes Verfahren beigelegt.
  2. Absatz 2,Kann die Streitigkeit innerhalb von drei Monaten nach einem schriftlichen Ersuchen einer der Streitparteien nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels beigelegt werden, wird sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem nach dem Verfahren in den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels entsprechenden Schiedsgericht vorgelegt.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht ist aus drei Mitgliedern zusammengesetzt: eines wird von jeder Streitpartei und das dritte, das Vorsitzender des Schiedsgerichts ist, von den beiden anderen Mitgliedern ausgewählt. Hat eine der Parteien ihr Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des Mitglieds durch die andere Partei bestellt, kann die andere Partei des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, diese Ernennung vorzunehmen. Können sich die ersten beiden Mitglieder innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des Vorsitzenden des Gerichts einigen, kann jede der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, den Vorsitzenden auszuwählen.
  4. Absatz 4,Falls die Streitparteien nicht anderes vereinbaren, bestimmt das Schiedsgericht sein eigenes Verfahren und werden die Kosten von den Parteien gemäß der Veranschlagung des Gerichts getragen.
  5. Absatz 5,Das Schiedsgericht, das mit Stimmenmehrheit entscheidet, trifft die Entscheidung über die Streitigkeit auf Grundlage der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindet die Streitparteien.
  6. Absatz 6,Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Streitparteien, dem Kanzler und dem Generalsekretär mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20003917

Dokumentnummer

NOR40062187