Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 34
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 10. September 2002 bis zum 30. Juni 2004 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3)Absatz 3,Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40062189