Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 36
Änderungen
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an das Sekretariat der Versammlung Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen. Das Sekretariat zirkuliert diese Mitteilung unter allen Vertragsstaaten und an das Büro der Versammlung mit dem Ersuchen, dass die Vertragsstaaten dem Sekretariat mitteilen, ob sie eine Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten zur Diskussion des Vorschlags unterstützen.
(2)Absatz 2,Hat innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Zirkulierung durch das Sekretariat der Versammlung eine Mehrheit der Vertragsstaaten dem Sekretariat mitgeteilt, dass sie eine Überprüfungskonferenz unterstützt, informiert das Sekretariat das Büro der Versammlung mit dem Ersuchen, eine solche Konferenz im Zusammenhang mit der nächsten regulären oder Sondersitzung der Versammlung einzuberufen.
(3)Absatz 3,Die Annahme einer Änderung, über die kein Konsens erreicht werden kann, erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, vorausgesetzt die Mehrheit der Vertragsstaaten ist anwesend.
(4)Absatz 4,Das Büro der Versammlung teilt dem Generalsekretär unverzüglich jede auf einer Überprüfungskonferenz von den Vertragsstaaten angenommene Änderung mit. Der Generalsekretär zirkuliert an alle Vertrags- und Unterzeichnerstaaten jede auf einer Überprüfungskonferenz angenommene Änderung.
(5)Absatz 5,Eine Änderung tritt für Vertragsstaaten, die die Änderung ratifiziert oder angenommen haben, sechzig Tage, nachdem zwei Drittel der Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung Vertragsstaaten waren, ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde beim Generalsekretär hinterlegt haben.
(6)Absatz 6,Für jeden Vertragsstaat, der eine Änderung nach der Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Ratifikations- und Annahmeurkunden ratifiziert oder annimmt, tritt die Änderung am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(7)Absatz 7,Ein Staat, der Partei dieses Übereinkommens nach dem In-Kraft-Treten einer Änderung gemäß Absatz 5 wird, wird mangels Erklärung einer anderen Absicht durch diesen Staat:
als Partei dieses Übereinkommens in der geänderten Fassung betrachtet; und
in Bezug auf an die Änderung nicht gebundene Vertragsstaaten als Partei des nichtgeänderten Übereinkommens
Schlagworte
Vertragsstaat, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40062191