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Art. 1

Fassungen
17.02.2005 bis 12.11.2009 — BGBl. III Nr. 16/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 117.02.200512.11.2009 BGBl. III Nr. 16/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Geltende Verpackungsgrößen der begrenzten Menge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

17.02.2005BGBl. III Nr. 16/2005

Außerkrafttretensdatum

12.11.2009

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.4.6 ADR, darf die Innenverpackung von zusammengesetzten Verpackungen für UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG Verpackungsgruppe römisch drei höchstens 5 Liter statt 3 Liter gemäß LQ 19 enthalten.
  2. Ziffer 2
    Alle sonstigen zutreffenden Vorschriften des Kapitels 3.4 des ADR sind anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Diese Abweichung gilt nicht für Beförderungen durch den Ärmelkanal-Tunnel.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 12. November 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Gesetzesnummer

20003920

Dokumentnummer

NOR40062197