Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Geltende Verpackungsgrößen der begrenzten Menge
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.4.6 ADR, darf die Innenverpackung von zusammengesetzten Verpackungen für UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG Verpackungsgruppe III höchstens 5 Liter statt 3 Liter gemäß LQ 19 enthalten.Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.4.6 ADR, darf die Innenverpackung von zusammengesetzten Verpackungen für UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG Verpackungsgruppe römisch drei höchstens 5 Liter statt 3 Liter gemäß LQ 19 enthalten.
Alle sonstigen zutreffenden Vorschriften des Kapitels 3.4 des ADR sind anzuwenden.
Diese Abweichung gilt nicht für Beförderungen durch den Ärmelkanal-Tunnel.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 12. November 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Dokumentnummer
NOR40062197