Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RID – Verpackungsgruppe III bei der Beförderung in begrenzten Mengen anwendbare VerpackungsgrößeRID – Verpackungsgruppe römisch drei bei der Beförderung in begrenzten Mengen anwendbare Verpackungsgröße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 18/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.4.6 des RID darf unter der Sondervorschrift LQ 19 der höchstzulässige Inhalt von Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen für UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 5 Liter anstelle von 3 Litern betragen.
(2)Absatz 2,Alle übrigen Vorschriften des Kapitels 3.4 des RID bleiben anwendbar.
(3)Absatz 3,Diese Abweichung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis zum 12. November 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021
Dokumentnummer
NOR40062198