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Art. 1

Fassungen
17.02.2005 bis 11.11.2009 — BGBl. III Nr. 18/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 117.02.200511.11.2009 BGBl. III Nr. 18/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Verpackungsgruppe römisch drei bei der Beförderung in begrenzten Mengen anwendbare Verpackungsgröße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

17.02.2005BGBl. III Nr. 18/2005

Außerkrafttretensdatum

11.11.2009

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.4.6 des RID darf unter der Sondervorschrift LQ 19 der höchstzulässige Inhalt von Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen für UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 5 Liter anstelle von 3 Litern betragen.
  2. Absatz 2,Alle übrigen Vorschriften des Kapitels 3.4 des RID bleiben anwendbar.
  3. Absatz 3,Diese Abweichung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
  4. Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis zum 12. November 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021

Gesetzesnummer

20003921

Dokumentnummer

NOR40062198