Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
17.02.2005 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 19/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 117.02.200531.12.2006 BGBl. III Nr. 19/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung fester Stoffe in Tanks mit der Tankcodierung (L)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

17.02.2005BGBl. III Nr. 19/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 4.3.4.1.2 des RID betreffend die Hierarchie der Tanks dürfen Tanks mit einer Tankcodierung für flüssige Stoffe (L) auch für die Beförderung fester Stoffe verwendet werden, vorausgesetzt jedes Element (Zahlenwert oder Buchstabe) der Teile 2 bis 4 der Tankcodierung entsprechen den Hierarchievorschriften des Absatzes 4.3.4.1.2.
  2. Ziffer 2
    Alle Vorschriften des RID betreffend die Beförderung dieser Stoffe sind anwendbar.
  3. Ziffer 3
    Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben muss der Absender im Frachtbrief vermerken:
    „Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt  1.5.1 RID (RID 2 aus 2005,)“.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20003923

Dokumentnummer

NOR40062208