Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RID – Beförderung fester Stoffe in Tanks mit der Tankcodierung (L)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 19/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 4.3.4.1.2 des RID betreffend die Hierarchie der Tanks dürfen Tanks mit einer Tankcodierung für flüssige Stoffe (L) auch für die Beförderung fester Stoffe verwendet werden, vorausgesetzt jedes Element (Zahlenwert oder Buchstabe) der Teile 2 bis 4 der Tankcodierung entsprechen den Hierarchievorschriften des Absatzes 4.3.4.1.2.
Alle Vorschriften des RID betreffend die Beförderung dieser Stoffe sind anwendbar.
Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben muss der Absender im Frachtbrief vermerken:
„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 2/2005)“.„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 2 aus 2005,)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Dokumentnummer
NOR40062208