Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 34/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Beabsichtigt eine geschädigte Person, einen Ersatzanspruch gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, geltend zu machen, so hat sie in der nach § 9 Abs. 1 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 an die Finanzprokuratur zu richtenden schriftlichen Aufforderung den Sachverhalt zu schildern, der ihrer Ansicht nach den Ersatzanspruch begründet. Darüber hinaus ist der Anspruch der Höhe nach zu beziffern.Beabsichtigt eine geschädigte Person, einen Ersatzanspruch gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, geltend zu machen, so hat sie in der nach Paragraph 9, Absatz eins, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 an die Finanzprokuratur zu richtenden schriftlichen Aufforderung den Sachverhalt zu schildern, der ihrer Ansicht nach den Ersatzanspruch begründet. Darüber hinaus ist der Anspruch der Höhe nach zu beziffern. (2)Absatz 2,Ferner hat die geschädigte Person das Gericht oder die im Dienst der Strafjustiz tätige Verwaltungsbehörde, deren Organ ihr den Schaden zugefügt haben soll, genau zu bezeichnen und die bezughabende Geschäfts- oder Aktenzahl des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde anzugeben. Urkunden, auf die sich die geschädigte Person zum Nachweis ihrer Angaben beruft, sind der Aufforderung in Urschrift oder Kopie anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Dokumentnummer
NOR40062212