Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2005,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2003 und 2004 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung endet mit der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002 und tritt damit mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Diese Vereinbarung endet mit der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002, und tritt damit mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR40062230