Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kontrollgerätekartenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Erneuerung der Karten
§ 4.Paragraph 4,
Wird eine neue Kontrollgerätekarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, so ist vorzulegen:
im Falle der Beschädigung oder Fehlfunktion die zu ersetzende Karte,
eine Erklärung über den Verlust oder den Nachweis einer Anzeige bei der dafür zuständigen Stelle im Falle des Diebstahls der Karte.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40062288