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§ 4 KonGeV

Fassungen
ab 26.02.2005 — BGBl. II Nr. 48/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute26.02.2005 BGBl. II Nr. 48/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kontrollgerätekartenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.02.2005BGBl. II Nr. 48/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KonGeV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Erneuerung der Karten

Paragraph 4,

Wird eine neue Kontrollgerätekarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, so ist vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    im Falle der Beschädigung oder Fehlfunktion die zu ersetzende Karte,
  2. Ziffer 2
    eine Erklärung über den Verlust oder den Nachweis einer Anzeige bei der dafür zuständigen Stelle im Falle des Diebstahls der Karte.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20003934

Dokumentnummer

NOR40062288