Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
26.02.2005 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 50/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 526.02.200530.06.2010 BGBl. II Nr. 50/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UnternehmensgruppenV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.02.2005BGBl. II Nr. 50/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2010

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Paragraph 5,

Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (Paragraph 3,) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach Paragraph 3, zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch im Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsbescheides (Paragraph 9, Absatz 8, Körperschaftsteuergesetz 1988) an den Gruppenträger oder an den Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft oder an die eingetragene Zweigniederlassung bei beschränkt oder in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern. Vom Übergang der Zuständigkeiten sind alle betroffenen Körperschaften in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010

Gesetzesnummer

20003936

Dokumentnummer

NOR40062319