Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 20/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 20/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2005,

Typ

Vertrag – Serbien/Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 20/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien verpflichten sind, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
    2. Ziffer 2
      den internationalen Terrorismus;
    3. Ziffer 3
      andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche.
  2. Absatz 2,
    Die Vertragsparteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003939

Dokumentnummer

NOR40062358