Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 20/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 20/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2005,

Typ

Vertrag – Serbien/Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 20/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 7

Ausnahmeregelung

  1. Absatz eins,Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
  2. Absatz 2,Die ersuchende Vertragspartei muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003939

Dokumentnummer

NOR40062364