Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 20/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2005,
Typ
Vertrag – Serbien/Montenegro
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 9
Inkrafttreten und Kündigung
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieses Abkommen wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Abkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 11. November 2004
In zwei Urschriften, in deutscher und serbischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40062366