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Art. 9

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 20/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 20/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2005,

Typ

Vertrag – Serbien/Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 20/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 9

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Abkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,
    Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 11. November 2004

In zwei Urschriften, in deutscher und serbischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003939

Dokumentnummer

NOR40062366