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Art. 11

Fassungen
ab 18.01.2004 — BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute18.01.2004 BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

18.01.2004BGBl. III Nr. 21/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 11

Neue Mitglieder oder Teilnehmer

Bei der Festlegung der Art und des Umfangs der Anteilsrechte neuer Mitglieder einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder neuer Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft berücksichtigen die Staaten unter anderem:

  1. Litera a
    den Zustand der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände sowie das aktuelle Ausmaß des in der Fischerei betriebenen Aufwands;
  2. Litera b
    die jeweiligen Interessen, Fischereimuster und Fangpraktiken der neuen und der bisherigen Mitglieder oder Teilnehmer;
  3. Litera c
    die jeweiligen Beiträge der neuen und der bisherigen Mitglieder oder Teilnehmer zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände, zur Erfassung und Bereitstellung zuverlässiger Daten sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Bestandserforschung;
  4. Litera d
    die Bedürfnisse der Küstengemeinden, die hauptsächlich von der Befischung dieser Bestände abhängen;
  5. Litera e
    die Bedürfnisse der Küstenstaaten, deren Wirtschaft ganz besonders stark von der Nutzung der lebenden Meeresschätze abhängt, und
  6. Litera f
    die Interessen der Entwicklungsstaaten in der Unterregion oder Region, deren Hoheitsgewalt sich auf Gebiete erstreckt, in denen die Bestände auch vorkommen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062387