Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 13
Stärkung bestehender Organisationen und Übereinkünfte
Die Staaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, bestehende subregionale und regionale Fischereiorganisationen und Übereinkünfte im Interesse größerer Wirksamkeit bei der Verabschiedung und Durchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu stärken.
Schlagworte
Erhaltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026
Dokumentnummer
NOR40062389