Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 18.01.2004 — BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute18.01.2004 BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

18.01.2004BGBl. III Nr. 21/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Teil römisch vier
Nichtmitglieder und Nichtteilnehmer

Artikel 17

Nichtmitglieder von Organisationen und Nichtteilnehmer an Übereinkünften

Ziffer eins Ein Staat, der nicht Mitglied einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder nicht Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft ist und sich nicht sonst wie bereit erklärt, die im Rahmen einer solchen Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden, ist nicht von der Pflicht befreit, nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und dieses Übereinkommens bei der Erhaltung und der Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände zusammenzuarbeiten.

Ziffer 2 Ein solcher Staat wird Schiffen unter seiner Flagge nicht gestatten, gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände zu befischen für welche im Rahmen einer einschlägigen Organisation oder Übereinkunft Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erlassen worden sind.

Ziffer 3 Staaten, die Mitglied einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft sind, fordern die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Rechtsträger, deren Fischereifahrzeuge in besagtem Gebiet operieren, einzeln oder gemeinsam auf, bei der Durchführung der im Rahmen solcher Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, damit diese Maßnahmen im fraglichen Gebiet de facto auf so viele Fangtätigkeiten wie möglich Anwendung finden. Die genannten Rechtsträger kommen in dem Maße in den Genuss einer Beteiligung an der Fischerei, in dem sie sich bereit erklären. Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände einzuhalten.

Ziffer 4 Staaten, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Teilnehmer an einer solchen Übereinkunft sind, tauschen Informationen über die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Staaten aus, die weder Mitglied der Organisation noch Teilnehmer an der Übereinkunft sind und die sich an der Befischung der betreffenden Bestände beteiligen. Sie ergreifen mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht zu vereinbarende Maßnahmen, um solche Schiffe von Tätigkeiten abzuhalten, die die Wirksamkeit subregionaler oder regionaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigen.

Schlagworte

Erhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062393