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Art. 26

Fassungen
ab 18.01.2004 — BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute18.01.2004 BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

18.01.2004BGBl. III Nr. 21/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 26

Besondere Unterstützung bei der Durchführung dieses Übereinkommens

Ziffer eins Die Staaten arbeiten zusammen, um Sonderfonds zur Unterstützung von Entwicklungsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens einzurichten, einschließlich Unterstützung bei der Finanzierung der Kosten, die Entwicklungsstaaten durch etwaige Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten entstehen, an welchen sie teilhaben.

Ziffer 2 Die Staaten und internationale Organisationen sollten Entwicklungsstaaten darin unterstützen, neue subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte für die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen zu schaffen bzw. die bestehenden Organisationen oder Übereinkünfte zu stärken.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062402