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Art. 31

Fassungen
ab 18.01.2004 — BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute18.01.2004 BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

18.01.2004BGBl. III Nr. 21/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 31

Vorläufige Maßnahmen

Ziffer eins Bis zur Beilegung eines Streits in Übereinstimmung mit diesem Teil geben sich die Streitparteien alle Mühe, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen.

Ziffer 2 Unbeschadet des Artikels 290 des Seerechtsübereinkommens kann der Gerichtshof oder das Gericht, dem die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil unterbreitet worden ist, die vorläufigen Maßnahmen anordnen, die unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet werden, um die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu sichern oder Schaden von den fraglichen Beständen abzuwenden, ebenso wie unter den in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 genannten Umständen.

Ziffer 3 Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens ist, kann abweichend von Artikel 290 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens erklären, dass der internationale Seegerichtshof nicht befugt ist, vorläufige Maßnahmen ohne Zustimmung dieses Staates anzuordnen, zu ändern oder zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062407