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Art. 36

Fassungen
ab 18.01.2004 — BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute18.01.2004 BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

18.01.2004BGBl. III Nr. 21/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Teil römisch zwölf
Überprüfungskonferenz

Artikel 36

Überprüfungskonferenz

Ziffer eins Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz ein, um feststellen zu lassen, wie wirksam die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch dieses Übereinkommen gesichert wird. Der Generalsekretär lädt zu dieser Konferenz alle Vertragsstaaten ein, alle Staaten und Rechtsträger, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden können, sowie jene zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen die als Beobachter teilnehmen dürfen.

Ziffer 2 Die Konferenz prüft und bewertet die Angemessenheit der Bestimmungen dieses Übereinkommens und unterbreitet bei Bedarf Vorschläge, wie Inhalt und Durchführung dieser Bestimmungen gestärkt werden können, um nicht gelöste Probleme der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen besser zu bewältigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062412