Rechtstracker.at

Art. 43

Fassungen
ab 18.01.2004 — BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute18.01.2004 BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

18.01.2004BGBl. III Nr. 21/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 43

Erklärungen

Artikel 42

schließt nicht aus, dass ein Staat oder Rechtsträger bei der Unterzeichnung der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze oder sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder Rechtsträger auszuschließen oder zu ändern.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062419