Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 50
Verbindliche Wortlaute
Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
ZUR UNTERZEICHNUNG aufgelegt in New York an diesem vierten Dezember 1995 in einer einzigen Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026
Dokumentnummer
NOR40062426