Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 18.01.2004 — BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute18.01.2004 BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

18.01.2004BGBl. III Nr. 21/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 9

Subregionale und regionale Fischereiorganisationen und Übereinkünfte

Ziffer eins Bei der Errichtung subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder dem Abschluss subregionaler oder regionaler Fischereiübereinkünfte für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände legen die Staaten unter anderem einvernehmlich Folgendes fest:

  1. Litera a
    die Bestände, für welche die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, unter Berücksichtigung ihrer biologischen Merkmale und der Art der beteiligten Fischereien;
  2. Litera b
    den Geltungsbereich, unter Berücksichtigung von Artikel 7 Absatz 1 und den Merkmalen der Unterregion oder Region einschließlich sozioökonomischer, geographischer und umweltbezogener Faktoren;
  3. Litera c
    das Verhältnis zwischen der Arbeit der neuen Organisation oder Übereinkunft und der Rolle, den Zielen und der Tätigkeit bestehender einschlägiger Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte sowie
  4. Litera d
    die Verfahren, deren sich die Organisation oder Übereinkunft bedient, um wissenschaftliche Gutachten einzuholen und die Bestandslage abzuschätzen, einschließlich, soweit angezeigt, die Errichtung eines beratenden wissenschaftlichen Gremiums.

Ziffer 2 Staaten, die bei der Errichtung einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft zusammenarbeiten, setzen andere Staaten, deren echtes Interesse an der Arbeit solcher Organisation oder Übereinkunft bekannt ist, von dieser Zusammenarbeit in Kenntnis.

Schlagworte

Erhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062385