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§ 11 StZRegV

Fassungen
03.03.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1103.03.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

03.03.2005BGBl. II Nr. 57/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Abkürzung

StZRegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Ersatz-Stammzahl

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zur Erstellung einer Wiederholungsidentität ist von der Stammzahlenregisterbehörde auf Antrag des Betroffenen für ihn eine Ersatz-Stammzahl zu errechnen und die Zugehörigkeit zu seiner Person zu bestätigen. Zu diesem Zweck hat die Stammzahlenregisterbehörde ein elektronisches Antragsformular im Internet zur Verfügung zu stellen, in dem der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift sowie
    2. Ziffer 2
      Seriennummer und Aussteller der von ihm verwendeten elektronischen Signatur
    einzutragen und elektronisch zu signieren hat. Hierbei werden im Interesse der verlässlichen Identifizierung und Authentifizierung des Antragstellers nur Signaturen zugelassen, die die in Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, Amtsblatt Nummer L 13 vom 19. 1. 2000, Seite 12, genannten Voraussetzungen erfüllen. Durch Anwendung einer Hash-Funktion und eines geheimen Schlüssels auf die in Ziffer eins und 2 genannten Daten errechnet die Stammzahlenregisterbehörde eine Ersatz-Stammzahl, die als solche besonders zu kennzeichnen ist.
  2. Absatz 2,Wird für die Antragstellung ein elektronischer Identitätsnachweis verwendet, der ein auf einer Signaturerstellungseinheit eingetragenes ausländisches Personenkennzeichen enthält, kann dieses von der Stammzahlenregisterbehörde als Ersatz-Stammzahl herangezogen werden, wenn es im Herkunftsland die eindeutige Identifikation im Amtsgebrauch bewirkt und mit einer zur verlässlichen Authentifizierung geeigneten elektronischen Signatur verbunden ist. Welchen auf einem ausländischen elektronischen Identitätsnachweis enthaltenen Personenkennzeichen diese Eigenschaften zukommen, ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Die Ersatz-Stammzahl ist dem Antragsteller von der Stammzahlenregisterbehörde elektronisch signiert in einem Datensatz zu übermitteln, dessen Struktur einer Personenbindung entspricht. Diesen Datensatz muss der Antragsteller in einer geeigneten technischen Komponente der von ihm verwendeten bürgerkartenähnlichen logischen Einheit (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) speichern, und zwar in der vom benutzten Antragsformular vorgegebenen Weise, damit der Nachweis der Wiederholungsidentität in bürgerkartentauglichen Verfahren erbracht werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

20003943

Dokumentnummer

NOR40062606