Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
c) bPK-Errechnung für eigene Datenanwendungen
Errechnung der bPKs
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Auftraggeber des öffentlichen Bereichs dürfen ihre Datenanwendungen mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen ausstatten, soweit die Verwendung eines bPK für diese Datenanwendungen im Datenverarbeitungsregister registriert oder in der Standard- und Musterverordnung 2004, BGBl. II Nr. 312/2004 vorgesehen ist.Auftraggeber des öffentlichen Bereichs dürfen ihre Datenanwendungen mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen ausstatten, soweit die Verwendung eines bPK für diese Datenanwendungen im Datenverarbeitungsregister registriert oder in der Standard- und Musterverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004, vorgesehen ist. (2)Absatz 2,Für die Errechnung der bPKs hat der Auftraggeber der Datenanwendung der Stammzahlenregisterbehörde
jene Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Identifikation der Betroffenen im ZMR bzw. im Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehen sind, sowiejene Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Identifikation der Betroffenen im ZMR bzw. im Ergänzungsregister gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 vorgesehen sind, sowie
die Bereichskennung jener Datenanwendung anzugeben, in welcher die bPKs zur Identifikation der Betroffenen gespeichert werden sollen.
(3)Absatz 3,Als Ergebnis des Vergleichs- und Errechnungsvorgangs sind neben den Antragsdaten nur bPKs rückzumitteln für jene Personen, die aufgrund der übermittelten Daten einem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister eindeutig zugeordnet werden konnten.
Schlagworte
Vergleichsvorgang
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062610