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§ 15 StZRegV

Fassungen
03.03.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1503.03.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

03.03.2005BGBl. II Nr. 57/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Abkürzung

StZRegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

c) bPK-Errechnung für eigene Datenanwendungen

Errechnung der bPKs

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Auftraggeber des öffentlichen Bereichs dürfen ihre Datenanwendungen mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen ausstatten, soweit die Verwendung eines bPK für diese Datenanwendungen im Datenverarbeitungsregister registriert oder in der Standard- und Musterverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004, vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Für die Errechnung der bPKs hat der Auftraggeber der Datenanwendung der Stammzahlenregisterbehörde
    1. Ziffer eins
      jene Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Identifikation der Betroffenen im ZMR bzw. im Ergänzungsregister gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 vorgesehen sind, sowie
    2. Ziffer 2
      die Bereichskennung jener Datenanwendung anzugeben, in welcher die bPKs zur Identifikation der Betroffenen gespeichert werden sollen.
  3. Absatz 3,Als Ergebnis des Vergleichs- und Errechnungsvorgangs sind neben den Antragsdaten nur bPKs rückzumitteln für jene Personen, die aufgrund der übermittelten Daten einem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister eindeutig zugeordnet werden konnten.

Schlagworte

Vergleichsvorgang

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

20003943

Dokumentnummer

NOR40062610