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§ 16 StZRegV

Fassungen
03.03.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1603.03.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

03.03.2005BGBl. II Nr. 57/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Abkürzung

StZRegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Organisatorische Voraussetzungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für die Ausstattung einer Datenanwendung mit bPKs im Wege fortgesetzter Anfragen über Einzeldatensätze stellt die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung, über die Auftraggeber bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, die Errechnung von bPKs laufend in Anspruch nehmen können. Jede Inanspruchnahme der Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde entsprechend Paragraph 14, Absatz 3, DSG 2000 zu protokollieren.
  2. Absatz 2,Ist für die Erstausstattung einer gesamten Datenanwendung mit bPKs die Vorgangsweise gemäß Absatz eins, infolge des Umfanges der Datenanwendung nicht zweckmäßig, kann der Auftraggeber der Datenanwendung mit der Stammzahlenregisterbehörde eine zweckmäßigere Vorgangsweise vereinbaren. Wird entsprechendes Einvernehmen erzielt, weist die Stammzahlenregisterbehörde das Bundesministerium für Inneres als ihren Dienstleister an, die für die Erstausstattung notwendigen Verarbeitungsschritte zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

20003943

Dokumentnummer

NOR40062611