Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Organisatorische Voraussetzungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Für die Ausstattung einer Datenanwendung mit bPKs im Wege fortgesetzter Anfragen über Einzeldatensätze stellt die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung, über die Auftraggeber bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 die Errechnung von bPKs laufend in Anspruch nehmen können. Jede Inanspruchnahme der Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde entsprechend § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.Für die Ausstattung einer Datenanwendung mit bPKs im Wege fortgesetzter Anfragen über Einzeldatensätze stellt die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung, über die Auftraggeber bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, die Errechnung von bPKs laufend in Anspruch nehmen können. Jede Inanspruchnahme der Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde entsprechend Paragraph 14, Absatz 3, DSG 2000 zu protokollieren.
(2)Absatz 2,Ist für die Erstausstattung einer gesamten Datenanwendung mit bPKs die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 infolge des Umfanges der Datenanwendung nicht zweckmäßig, kann der Auftraggeber der Datenanwendung mit der Stammzahlenregisterbehörde eine zweckmäßigere Vorgangsweise vereinbaren. Wird entsprechendes Einvernehmen erzielt, weist die Stammzahlenregisterbehörde das Bundesministerium für Inneres als ihren Dienstleister an, die für die Erstausstattung notwendigen Verarbeitungsschritte zu setzen.Ist für die Erstausstattung einer gesamten Datenanwendung mit bPKs die Vorgangsweise gemäß Absatz eins, infolge des Umfanges der Datenanwendung nicht zweckmäßig, kann der Auftraggeber der Datenanwendung mit der Stammzahlenregisterbehörde eine zweckmäßigere Vorgangsweise vereinbaren. Wird entsprechendes Einvernehmen erzielt, weist die Stammzahlenregisterbehörde das Bundesministerium für Inneres als ihren Dienstleister an, die für die Erstausstattung notwendigen Verarbeitungsschritte zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062611