Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Errechnung auf Vorrat
§ 17.Paragraph 17,
Wenn regelmäßig, insbesondere aufgrund gesetzlicher Anordnung, personenbezogene Daten aus einer Datenanwendung an Datenwendungen eines anderen Bereichs übermittelt werden müssen, dürfen die beim Übermittlungsempfänger verwendeten bPKs in verschlüsselter Form (§ 13 Abs. 2 E-GovG) beim Übermittelnden auf Vorrat gespeichert und im Anlassfall mit übermittelt werden, um fehlerhafte Zuordnungen beim Übermittlungsvorgang zu vermeiden. Bei solchen Datenanwendungen hat jeder Antrag auf bPK-Errechnung zur Vermeidung unnötigen Aufwands auch die Errechnung der entsprechenden verschlüsselten Fremd-bPKs mit zu umfassen. Wenn regelmäßig, insbesondere aufgrund gesetzlicher Anordnung, personenbezogene Daten aus einer Datenanwendung an Datenwendungen eines anderen Bereichs übermittelt werden müssen, dürfen die beim Übermittlungsempfänger verwendeten bPKs in verschlüsselter Form (Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG) beim Übermittelnden auf Vorrat gespeichert und im Anlassfall mit übermittelt werden, um fehlerhafte Zuordnungen beim Übermittlungsvorgang zu vermeiden. Bei solchen Datenanwendungen hat jeder Antrag auf bPK-Errechnung zur Vermeidung unnötigen Aufwands auch die Errechnung der entsprechenden verschlüsselten Fremd-bPKs mit zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062612