Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Abfrageberechtigte: unter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 19 Abs. 2 VerG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister eingeräumt wurde;Abfrageberechtigte: unter Ziffer 2 und 3 Genannte, denen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VerG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister eingeräumt wurde;
abfrageberechtigte Organe: Organe von Gebietskörperschaften, denen gemäß § 19 Abs. 2 VerG auf Verlangen eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;abfrageberechtigte Organe: Organe von Gebietskörperschaften, denen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VerG auf Verlangen eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
abfrageberechtigte Körperschaften: Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen gemäß § 19 Abs. 2 VerG auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;abfrageberechtigte Körperschaften: Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VerG auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
Zugriffsberechtigte: Mitarbeiter von Abfrageberechtigten, denen der physische Zugriff auf die im ZVR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Dokumentnummer
NOR40062674