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§ 22 ABO 2005

Fassungen
ab 09.03.2005 — BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute09.03.2005 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

09.03.2005BGBl. II Nr. 65/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Auf den Behältnissen der magistralen und offizinalen Zubereitungen ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Apotheke,
    2. Ziffer 2
      die Art der Anwendung in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin allgemein verständlichen Form,
    3. Ziffer 3
      die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge, sofern dies nach der Größe des Gebindes möglich ist,
    4. Ziffer 4
      das Herstellungsdatum,
    5. Ziffer 5
      das Kennzeichen der pharmazeutischen Fachkraft, welche die Anfertigung hergestellt hat,
    6. Ziffer 6
      einen Hinweis auf eine begrenzte Haltbarkeit und
    7. Ziffer 7
      falls erforderlich, ein Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen,
    zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Die Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen.
  3. Absatz 3,Eine vom Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin bzw. Tierarzt/Tierärztin angeordnete Gebrauchsanweisung ist auf der Aufschrift anzubringen.
  4. Absatz 4,Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40062720