Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Apothekenbetriebsordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Apothekenpersonal
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In der öffentlichen Apotheke muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekern/Apothekerinnen (§ 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) beschäftigt werden.In der öffentlichen Apotheke muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekern/Apothekerinnen (Paragraph eins, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) beschäftigt werden.
(2)Absatz 2,Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von Apothekern/Apothekerinnen ausgeübt werden.Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von Apothekern/Apothekerinnen ausgeübt werden.
(3)Absatz 3,Pharmazeutische Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sindPharmazeutische Tätigkeiten gemäß Absatz 2, sind
die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel,
die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten,
die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG unddie Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ApoG und
die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG.die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ApoG.
(4)Absatz 4,Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke darf gemäß § 2 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zur Unterstützung bei pharmazeutischen Tätigkeiten von Apothekern/Apothekerinnen herangezogen werden.Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke darf gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zur Unterstützung bei pharmazeutischen Tätigkeiten von Apothekern/Apothekerinnen herangezogen werden.
(5)Absatz 5,Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen dürfen zur Abgabe von in der Abgrenzungsverordnung angeführten Arzneimitteln herangezogen werden.
Schlagworte
Beratungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267716