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§ 33a ABO 2005

Fassungen
ab 04.01.2025 — BGBl. II Nr. 2/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33a heute04.01.2025 BGBl. II Nr. 2/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a

Inkrafttretensdatum

04.01.2025BGBl. II Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

2. Abschnitt
Dislozierte Abgabestellen

Paragraph 33 a,

  1. Absatz eins,Dislozierte Abgabestellen (Paragraph 8 b, ApoG) sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die dislozierte Abgabestelle im Versorgungsgebiet der Apotheke befinden soll,
    2. Ziffer 2
      sich in der Ortschaft, für die eine dislozierte Abgabestelle beantragt wird, keine öffentliche Apotheke oder Filialapotheke befindet,
    3. Ziffer 3
      dadurch auf Grund einer Wegersparnis oder besseren Erreichbarkeit die Arzneimittelversorgung wesentlich erleichtert wird,
    4. Ziffer 4
      geeignete Räumlichkeiten gemäß Paragraph 33 d, glaubhaft gemacht werden und
    5. Ziffer 5
      eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Dem Antrag gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung des in Aussicht genommenen Standortes,
    2. Ziffer 2
      Konzept über die geplanten Abgabezeiten,
    3. Ziffer 3
      Konzept über die personelle und räumliche Einrichtung und Ausstattung.

Im RIS seit

08.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40267748