Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Apothekenbetriebsordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33aParagraph 33 a
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
2. Abschnitt
Dislozierte Abgabestellen
§ 33a.Paragraph 33 a,
(1)Absatz eins,Dislozierte Abgabestellen (§ 8b ApoG) sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wennDislozierte Abgabestellen (Paragraph 8 b, ApoG) sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn
sich die dislozierte Abgabestelle im Versorgungsgebiet der Apotheke befinden soll,
sich in der Ortschaft, für die eine dislozierte Abgabestelle beantragt wird, keine öffentliche Apotheke oder Filialapotheke befindet,
dadurch auf Grund einer Wegersparnis oder besseren Erreichbarkeit die Arzneimittelversorgung wesentlich erleichtert wird,
geeignete Räumlichkeiten gemäß § 33d glaubhaft gemacht werden undgeeignete Räumlichkeiten gemäß Paragraph 33 d, glaubhaft gemacht werden und
eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen beizulegen:Dem Antrag gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen beizulegen:
Beschreibung des in Aussicht genommenen Standortes,
Konzept über die geplanten Abgabezeiten,
Konzept über die personelle und räumliche Einrichtung und Ausstattung.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267748