Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Apothekenbetriebsordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
3. Abschnitt
Filialapotheken
Verantwortliche Leitung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Filialapotheke ist Bestandteil einer öffentlichen Apotheke. Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters/der verantwortlichen Leiterin der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde (Stammapotheke).
(2)Absatz 2,Der Leiter/die Leiterin der Stammapotheke hat dafür Sorge zu tragen, dass die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Filialapotheke notwendigen pharmazeutischen Fachkräfte sowie ein verantwortlicher Leiter zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267729