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§ 40 ABO 2005

Fassungen
ab 28.12.2010 — BGBl. II Nr. 474/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute28.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 474/2010
§ 4009.03.200527.12.2010 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

28.12.2010BGBl. II Nr. 474/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Ausstattung und Einrichtung einer Filialapotheke haben sich nach ihrem Betriebsumfang zu richten.
  2. Absatz 2,Die Betriebsräume einer Filialapotheke haben mindestens aus einer Offizin sowie einer sanitären Anlage (Paragraph 33,) zu bestehen. Die Gesamtfläche der Filialapotheke hat mindestens 35 m2 zu betragen, wovon auf die Offizin mindestens 20 m2 zu entfallen haben.
  3. Absatz 3,Die Betriebsräume müssen so beschaffen sein, dass ein ordnungsgemäßer Filialapothekenbetrieb gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Wird ein Arbeitsplatz für die Herstellung von Zubereitungen eingerichtet, ist er entsprechend den Anforderungen und dem Umfang des Filialapothekenbetriebes auszustatten. In der Nähe des Arbeitsplatzes ist eine Waschvorrichtung mit fließendem Warm- und Kaltwasser vorzusehen. Für eine ausreichende Belüftung ist vorzusorgen. In einem solchen Fall hat die Gesamtfläche der Filialapotheke mindestens 40 m2 zu betragen.
  5. Absatz 5,Paragraph 28, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Warmwasser

Im RIS seit

28.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40125045