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§ 55 ABO 2005

Fassungen
ab 09.03.2005 — BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55 heute09.03.2005 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

09.03.2005BGBl. II Nr. 65/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die ärztliche Hausapotheke ist vom Arzt/von der Ärztin persönlich zu führen. Er/sie hat die Arzneimittelabgabe selbst durchzuführen. Hilfskräfte dürfen zur Arzneimittelabgabe nicht herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Arzneispezialitäten und magistrale Zubereitungen, Urtinkturen, Dilutionen, Rezepturbasen und Salbengrundlagen dürfen vom hausapothekenführenden Arzt/von der hausapothekenführenden Ärztin nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden.
  3. Absatz 3,Der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin darf eigenhändig im Einzelfall für seine/ihre Patienten/Patientinnen
    1. Ziffer eins
      aus einer Urtinktur oder Dilution eine homöopathische Dilution für die orale Anwendung anfertigen und
    2. Ziffer 2
      eine in Österreich zugelassenen Arzneispezialität für die dermale Applikation mit einer Salbengrundlage oder Rezepturbasis homogen vermischen und zur dermalen Anwendung abgeben,
    sofern aus therapeutischen Gründen die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten nicht sinnvoll ist. Die Mischungen müssen dem Stand der Wissenschaft und dem Arzneibuch entsprechen und insbesondere mikrobiologisch unbedenklich sein. Eine Anfertigung auf Vorrat ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Auf dem Behältnis ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Hausapotheke,
    2. Ziffer 2
      die Art der Anwendung in einer für den Verbraucher allgemein verständlichen Form,
    3. Ziffer 3
      die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge,
    4. Ziffer 4
      das Herstellungsdatum,
    5. Ziffer 5
      einen Hinweis auf eine begrenzte Haltbarkeit und
    6. Ziffer 6
      falls erforderlich, einen Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen
    zu enthalten hat.
  5. Absatz 5,Diese Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen.
  6. Absatz 6,Weiters ist die angeordnete Gebrauchsanweisung auf der Aufschrift anzubringen.
  7. Absatz 7,Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen.
  8. Absatz 8,Der Arzt/die Ärztin hat über den Bezug von Arzneispezialitäten, magistralen Zubereitungen, Urtinkturen, Dilutionen, Rezepturbasen und Salbengrundlagen Aufzeichnungen zu führen, durch die
    1. Ziffer eins
      die Lieferapotheke,
    2. Ziffer 2
      das Lieferdatum,
    3. Ziffer 3
      die Liefermenge und
    4. Ziffer 4
      bei magistralen Zubereitungen das Datum der Herstellung ermittelt werden können.
  9. Absatz 9,Der Arzt/die Ärztin hat über die Anfertigungen gemäß Absatz 3, übersichtliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen
    1. Ziffer eins
      das Datum der Herstellung,
    2. Ziffer 2
      Art und Menge der Inhaltsstoffe,
    3. Ziffer 3
      die Art der Herstellung und
    4. Ziffer 4
      die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum)
    ermittelt werden können.
  10. Absatz 10,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 8 und 9 können auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der ärztlichen Hausapotheke verfügbar sind und die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Signaturgesetzes digital signiert wurden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40062753