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§ 56 ABO 2005

Fassungen
ab 09.03.2005 — BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56 heute09.03.2005 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

09.03.2005BGBl. II Nr. 65/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Ärztliche Hausapotheken müssen mindestens einen Raum zur Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln aufweisen. Dieser Raum sowie allenfalls vorhandene weitere Räume der ärztlichen Hausapotheke dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Gesamtfläche der ärztlichen Hausapotheke hat dem Versorgungsumfang zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Einrichtung muss so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln gewährleistet sind. Besondere Lagervorschriften sind einzuhalten.
  4. Absatz 4,Eine Aufbewahrung der Arzneimittel außerhalb der ärztlichen Hausapotheke ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal monatlich, sind mindestens zehn Packungen unterschiedlicher Arzneispezialitäten einer optischen Kontrolle auf Mängel zu unterziehen. Diese Kontrolle ist zu dokumentieren. Dabei sind Bezeichnung der Arzneispezialität, Chargennummer, Datum und Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin hat das Prüfprotokoll zu unterfertigen. Besteht der Verdacht auf einen Qualitätsmangel oder wird ein solcher festgestellt, so ist dies der Behörde gemäß Paragraph 75, Arzneimittelgesetz zu melden. Die Dokumentation ist fünf Jahre gerechnet vom letzten Eintrag aufzubewahren.
  6. Absatz 6,Im Bereich der ärztlichen Hausapotheke müssen zum Empfang wichtiger Informationen
    1. Ziffer eins
      ein Telefon,
    2. Ziffer 2
      ein Telefaxgerät und
    3. Ziffer 3
      ein netzunabhängiger Rundfunkempfänger
    vorhanden sein. Diese Geräte bzw. Einrichtungen müssen ständig funktionsfähig sein.
  7. Absatz 7,Sofern der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin Tätigkeiten gemäß Paragraph 55, Absatz 3, durchführt, muss die ärztliche Hausapotheke über
    1. Ziffer eins
      einen geeigneten Arbeitsplatz,
    2. Ziffer 2
      dafür geeignete Geräte und Behelfe und
    3. Ziffer 3
      einen Waschplatz mit fließendem Warm- und Kaltwasser verfügen. Diese haben dem Stand der Wissenschaften und Technik zu entsprechen. Für eine ausreichende Belüftung ist vorzusorgen.
  8. Absatz 8,Die in der Hausapotheke gelagerten Arzneimittel dürfen durch Tätigkeiten gemäß Paragraph 55, Absatz 3, nicht nachteilig beeinflusst werden.
  9. Absatz 9,Hinsichtlich der Beschriftung der Arzneimittelvorratsbehältnisse gilt Paragraph 6,

Schlagworte

Warmwasser

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40062754