Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekenbetriebsordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 65/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,In der tierärztlichen Hausapotheke müssen zumindest
die jeweils geltende Ausgabe des Arzneibuches,
die letztgültige Fassung der „Austria Codex-Fachinformation“,
eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneimittel und
eine geordnete Sammlung der die jeweilige Hausapotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift
vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und für alle in der Praxis tätigen Tierärzte/Tierärztinnen abrufbar zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Dokumentnummer
NOR40062762