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§ 66 ABO 2005

Fassungen
ab 04.01.2025 — BGBl. II Nr. 2/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute04.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 6609.03.200503.01.2025 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

04.01.2025BGBl. II Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

8. Abschnitt
Abgabe von Arzneimitteln für Rechnung begünstigter Bezieher

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Der Bund, die Länder und Gemeinden und die von ihnen verwalteten öffentlichen Fonds, die Sozialversicherungsträger und die gemeinnützigen Krankenanstalten und Fürsorgeanstalten können als begünstigte Bezieher die ermäßigte Abgabe von Apothekenwaren an Personen, für deren Heilbehandlung sie nach den bestehenden Vorschriften aufzukommen haben, gegen nachträgliche Verrechnung mit dem Apotheker/der Apothekerin nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen. Über den Anspruch auf ermäßigte Abgabe entscheidet im Streitfall der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2,Auf Rechnung eines begünstigten Beziehers sind Apothekerwaren dann abzugeben, wenn sie auf dem bundeseinheitlichen Rezeptformular des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder auf einem vom begünstigten Bezieher aufgelegten Vordruck verschrieben wurden und die Bezeichnung des zahlungspflichtigen begünstigten Beziehers sowie die Bezeichnung der Person, für die die Apothekerware bestimmt ist, aufweist. Behält sich der begünstigte Bezieher eine zusätzliche Vidierung der Verschreibung vor, ist dies der Österreichischen Apothekerkammer rechtzeitig mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung der im Absatz eins, genannten begünstigten Bezieher erfolgt im Wege der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich (Paragraph 43, Gehaltskassengesetz 2002).

Im RIS seit

08.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40267742