Rechtstracker.at

§ 6 ABO 2005

Fassungen
09.03.2005 bis 03.01.2025 — BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute04.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 609.03.200503.01.2025 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.03.2005BGBl. II Nr. 65/2005

Außerkrafttretensdatum

03.01.2025danach: BGBl. II Nr. 2/2025

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Beschriftung der Arzneimittelvorratsbehältnisse

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vorratsbehältnisse müssen mit einer dauerhaften und deutlich sicht- und lesbaren Aufschrift versehen sein, die den Inhalt eindeutig bezeichnet. Für Arzneimittel sind die im Arzneibuch oder in der Arzneitaxe angeführten Bezeichnungen zu verwenden. Abkürzungen sind nur dann zulässig, wenn sie eindeutig sind. Für Arzneimittel, die weder im Arzneibuch noch in der Arzneitaxe angeführt sind, ist eine sonst allgemein gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Aufschriften der Behältnisse für die im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Arzneimittel sind mit weißer Schrift auf schwarzem Grund, für die im Paragraph 5, Absatz 3, genannten in roter Schrift auf weißem Grund auszuführen. Auf allen sonstigen Behältnissen hat die Aufschrift mit schwarzer Schrift auf weißem Grund zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40062704