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§ 9 ABO 2005

Fassungen
ab 09.03.2005 — BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute09.03.2005 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.03.2005BGBl. II Nr. 65/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Nachschlagewerke

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In der Apotheke müssen
    1. Ziffer eins
      die jeweils geltende Ausgabe des Arzneibuches,
    2. Ziffer 2
      die jeweils geltende Arzneitaxe,
    3. Ziffer 3
      die letztgültige Fassung der „Austria-Codex-Fachinformation“ und die Stoffliste,
    4. Ziffer 4
      eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneimittel sowie Preisaufzeichnungen sonstiger Apothekerwaren,
    5. Ziffer 5
      der aktuelle Erstattungskodex,
    6. Ziffer 6
      eine vollständige, geordnete Sammlung der für Apotheken geltenden Rechtsvorschriften,
    7. Ziffer 7
      die Rundschreiben der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich,
    8. Ziffer 8
      eine geordnete Sammlung der die jeweilige Apotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift
    und wissenschaftliche Literatur über
    1. Ziffer 9
      die pharmazeutische Praxis,
    2. Ziffer 10
      die Wirkung arzneilicher Stoffe,
    3. Ziffer 11
      Arzneimittelinteraktionen,
    4. Ziffer 12
      die Pharmakologie und Toxikologie von Arzneimitteln,
    5. Ziffer 13
      die Identitätsprüfung von Arzneimitteln,
    6. Ziffer 14
      Phytopharmaka einschließlich Teedrogen sowie
    ein pharmazeutisches Wörterbuch zugänglich sein.
  2. Absatz 2,Bei sämtlichen Werken der wissenschaftlichen Fachliteratur ist eine hinreichende Aktualität sicher zu stellen.
  3. Absatz 3,Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und für alle im Betrieb tätigen Apotheker/Apothekerinnen abrufbar zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40062707