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§ 2

Fassungen
08.03.2005 bis 03.07.2018 — BGBl. II Nr. 64/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 208.03.200503.07.2018 BGBl. II Nr. 64/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.03.2005BGBl. II Nr. 64/2005

Außerkrafttretensdatum

03.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2018

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9,

Text

Zuschussberechtigter Dienstgeber/innen/kreis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber/innen, einschließlich der Dienstgeber/innen von Lehrlingen, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherten Dienstnehmer/inne/n Entgeltfortzahlung nach Paragraph 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer/innen in Unternehmen nach Absatz 2, beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Als Unternehmen im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gelten solche, in denen regelmäßig insgesamt weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden, wobei die Zählung nach Absatz 4, erfolgt.
  3. Absatz 3,Als Dienstnehmer/innen im Sinne des Absatz 2, gelten Dienstnehmer/innen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.
  4. Absatz 4,Bei wechselnder Dienstnehmer/innen/zahl liegt ein Unternehmen nach Absatz 2, auch dann vor, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmer/innen/zahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden. Ein Unternehmen nach Absatz 2, liegt auch dann vor, wenn die Zahlengrenze von 50 Dienstnehmer/inne/n nur deshalb überschritten wird, weil in diesem Unternehmen Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, beschäftigt werden, sofern die Grenze von 53 Dienstnehmer/inne/n nicht überschritten wird; letzteres gilt nicht für Unternehmen, die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung Behinderter dienen, wie Lehrwerkstätten oder integrative Unternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Gesetzesnummer

20003949

Dokumentnummer

NOR40062791