Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9,
Text
Antragstellung
§ 3.Paragraph 3,
Die Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat alle für die Gewährung und Abwicklung der Zuschüsse maßgeblichen Daten zu enthalten, und zwar insbesondere:
Name und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (§ 2 Abs. 2);Name und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (Paragraph 2, Absatz 2,);
Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin, aufgrund dessen/deren Arbeitsverhinderung der Zuschuss beantragt wird;
Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung nach § 53b Abs. 2 und 3 ASVG;Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung nach Paragraph 53 b, Absatz 2 und 3 ASVG;
Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung sowie Angabe, ob Anspruch auf Sonderzahlung besteht;
Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des § 4 Abs. 2 das Kalenderjahr ist.Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, das Kalenderjahr ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018
Dokumentnummer
NOR40062792