Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2013 bis 03.07.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.201303.07.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2018
§ 408.03.200531.12.2012 BGBl. II Nr. 64/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

03.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2018

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9,

Text

Höhe der Zuschüsse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zuschüsse betragen 50% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwar
    1. Ziffer eins
      bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem elften Tag der Arbeitsverhinderung;
    2. Ziffer 2
      bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat und der Unfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist, jeweils ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung.
  2. Absatz 2,Zuschüsse nach Absatz eins, werden jeweils für höchstens 42 Kalendertage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer/in und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, so darf der Zuschuss das im Absatz eins, genannte Ausmaß nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse im Sinne des Absatz eins, ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG heranzuziehen. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung des tatsächlich fortgezahlten täglichen Entgelts die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.

Im RIS seit

03.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Gesetzesnummer

20003949

Dokumentnummer

NOR40149907